Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, die vorliegenden AGB gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein.
Präambel
Mit diesen AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.
Zugunsten einfacher Lesbarkeit bezieht sich die Bezeichnung «Fotograf» und «Kunden» auf alle Geschlechter.
Definitionen
Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden geleistete Arbeit, gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Der «Fotograf» ist die Person, die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragt wurde.
Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.
Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
Als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar» gilt jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger (insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROM, DVD, Computerfestplatten) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten).
1 Ausführung der fotografischen Arbeit
1.1 Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
1.2 Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
1.3 Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.
1.4 Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Fotograf uneingeschränkt Zugang zu allen Orten/Positionen hat, die für die fotografische Arbeit im Ermessen des Fotografen notwendig sind (z.B. Backstage, Bühne, Zuschauerraum, etc.).
1.5 Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als drei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer 1.4 nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf vollständigen Ersatz
der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht dem Fotografen eine Entschädigung zu in Höhe von 50% des Honorars, welches für die Ausführung der Aufnahmesitzung geschuldet wäre. Diese Regel gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als drei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
1.6 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fototgrafen bitte, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
1.7 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen.
1.8 Eine Akontozahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars bleibt vorbehalten.
1.9 Die Eigentumsrechte fotografischer Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Honorarzahlung durch den Kunden vollumfänglich beim Fotografen.
1.10 Der Kunde hat keinen Anspruch auf RAW-Daten der fotografischen Arbeiten. Die RAW-Daten sind Eigentum des Fotografen und werden nicht an den Kunden übergeben.
2 Haftung des Fotografen
2.1 Der Fotograf haftet einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grofbahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellen und Hilfspersonen.
2.2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen,
ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
2.3 Der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden, falls er wegen höherer Gewalt (Unfall, Krankheit etc.) nicht zu einer Aufnahmesitzung erscheinen kann.
3 Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
Allgemein
3.1 Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe von 100% des vereinbarten Auftragshonorars zu bezahlen.
3.2 Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
3.3 Der Kunde hat bei der Verwendung der fotografischen Arbeit den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen (z.B. mit vorgestelltem Copyright-Zeichen © und nachgestelltem Namen oder vereinbartem Vermerk (z.B. «Alle Rechte bei …»).
3.4 Die fotografische Arbeit darf nicht sinnentstellend oder diskriminierend verwendet werden. Der Kundes ist nicht berechtigt eigene Bildausschnitte aus den fotografischen Arbeiten anzufertigen. Veränderung fotografischer Arbeiten durch Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen Werkes ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Fotografen gestattet.
3.5 Teilt der Fotograf dem Kunden Passwörter für den Daten-Download über FTP/Internet der fotografischen Arbeit mit, hat der Kunde Benutzername und Passwort vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet vollumfänglich bei Missbrauch für einen so entstandenen Schaden.
3.6 Das vereinbarte Honorar ist durch den Kunden auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die in Auftrag gegebene fotografische Arbeit durch den Kunden nicht verwendet wird.
3.7 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bleiben vorbehalten.
Rechte Dritter
3.8 Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
3.9 Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bstimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks entgegensteht.
3.10 Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletz werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenen Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
4
Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische
Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstausstellungen etc..
5 Referenzen
Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die
Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
6.1 Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
6.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, welcher der angestrebten Regelung wirtschaflich und juristisch am nächsten kommt.
Urs Steudler | Fotografie · 3463 Häusernmoos · 23. Februar 2026
